Satzung

der Sport-Gemeinschaft Empor Niederbarnim e. V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


Der am 24.06.2008 gegründete Verein führt den Namen Sport-Gemeinschaft Empor Niederbarnim (SG Empor Niederbarnim) und hat seinen Sitz in Panketal. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e. V.". Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

 § 2 Grundsätze der Tätigkeit


  1. Die SG Empor Niederbarnim e. V. (nachfolgend Verein genannt) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung des Sports.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz, sowie parteipolitischer Neutralität. Er fördert die Integration ausländischer Mitbürger und Bürgerinnen und Bürger mit Migrationshintergrund. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

 

 § 3 Zweck und Aufgaben


Zweck und Aufgabe des Vereins ist:

 

  1. Die Förderung der Mitglieder in Bezug auf die Schaffung der Möglichkeiten von sportlichen Betätigungen.
  2. Die Wahrnehmung der Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber Dritten.
  3. Die Vertretung der Mitglieder in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten.
  4. Die Schaffung von Grundlagen für eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung.
  5. Die Sicherstellung der Möglichkeit der Teilnahme seiner Mitglieder am regionalen und überregionalen Wettkampfsport.
  6. Die Talentförderung und die Förderung von Leistungssportlern aus der Region.
  7. Die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen zur Förderung des Breitensports.
  8. Folgende Sportarten können im Verein betrieben werden:
    • Leichtathletik
    • Weitere Sportarten können durch Vorstandsbeschluss zugelassen werden.

 

 § 4 Gliederung


Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen ist.

Für die Mitgliederversammlung, die Wahlen und Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

 

 § 5 Mitgliedschaft


  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Kinder und Jugendliche bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
  3. Juristische Personen können dem Verein beitreten, sofern sie dem gemeinnützigen Zweck dienen und der Abgabenordnung entsprechen.
  4. Ehrenmitglieder
  5. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins.
  6. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
  7. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

 

 § 6 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Austritt,
  2. Ausschluss,
  3. Tod,
  4. Löschung des Vereins.

 

  1. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung. Er ist zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. Eine Rückerstattung von bereits gezahlten Beiträgen ist ausgeschlossen.
  2. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Das Mitglied hat die Möglichkeit, sich zu den angegebenen Ausschlussgründen in der Mitgliederversammlung zu äußern.
    Der Ausschluss erfolgt vor allem, wenn gegen Vereinsinteressen verstoßen bzw., gegen die Satzung verstoßen wird oder die festgelegten Beiträge nicht fristgerecht entrichtet werden.
  3. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

§ 7 Beiträge


  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Mindestbeiträgen und Umlagen werden in einer Beitragsordnung geregelt. Die Umlagen dürfen das Einfache eines Jahresbeitrages nicht übersteigen.
  2. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
  3. Die tatsächliche Höhe der Beiträge in den Abteilungen wird auf Antrag der Abteilungen vom Vorstand festgesetzt.

 

 § 8 Rechte und Pflichten


  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und weiterer Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

 § 9 Organe


Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Abteilungsleitungen,
  4. die Ausschüsse.

 

 § 10 Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberstes Organ des Vereins. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung hat schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung mindestens 20 Kalendertage vor Versammlungstermin zu erfolgen.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder verlangen.
  3. Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen, es sei denn, die Mitgliederversammlung verlangt eine andere Abstimmungsform.
  5. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Anträge können von jedem erwachsenen Mitglied und vom Vorstand gestellt werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. Stimmenenthaltungen gelten als Gegenstimmen, Stimmengleichheit als Ablehnung.
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll kann von allen Mitgliedern in der Geschäftsstelle des Vereins eingesehen werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  7. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
  2. Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers,
  3. Genehmigung der Jahresabschlüsse,
  4. Entlastung des Vorstandes,
  5. Wahl des Vorstandes,
  6. Wahl der Kassenprüfer,
  7. Genehmigung des Haushaltsplanes,
  8. Abschließende Entscheidungen über Beschwerden von Mitgliedern,
  9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  10. Beschlussfassung der Beitragsordnung,
  11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 § 11 Vorstand


Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem 1. Stellvertreter des Vorsitzenden,
  3. dem Kassenwart,
  4. dem Schriftwart,
  5. dem Sportwart.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  2. Aufstellung des Haushaltsplans und die vorläufige Genehmigung der Haushaltsabschlüsse,
  3. Beschlüsse zu Arbeitsverträgen,
  4. Vornahme von Ersatzwahlen, 
  5. Berufung eines Beirates.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mind. drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Beschlüssen zu Finanzen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Abwesenheit seines Stellvertreters.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem 1. Stellvertreter des Vorsitzenden,
  3. dem Kassenwart.

Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Jedes Vorstandsmitglied (Vorsitzender, 1. Stellvertreter des Vorsitzenden, Kassenwart) ist einzeln zur Vertretung gerichtlich und außergerichtlich befugt.

Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist in der folgenden Sitzung des Vorstandes zu bestätigen.
Dringend erforderliche Beschlüsse können im schriftlichen (auch E-Mail) Umlaufverfahren gefasst werden. Die so gefassten Beschlüsse werden im Protokoll der folgenden Sitzung des Vorstandes festgehalten.

 

 § 12 Kassenprüfer


Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung des Vereinsvermögens wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben ihre Aufgabe durch unregelmäßige und unvermutete Kassenprüfungen wahrzunehmen. Mindestens einmal im Jahr muss eine Kassenprüfung vorgenommen werden. Die Kassenprüfungsberichte sind dem Vorstand zuzuleiten.

Anlässlich der Mitgliederversammlung erstellen sie einen Prüfbericht und beantragen bei Ordnungsmäßigkeit zu den Wahlen die Entlastung des Vorstandes für Finanzen und des übrigen Vorstandes.

 

 § 13 Beschwerdeausschuss


Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

 

 § 14 Ehrenmitglieder


Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf der Mitgliederversammlung dem Vorschlag zustimmen. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

 

 § 15 Auflösung des Vereins


Die Auflösung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen der Gemeinde Panketal für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu übergeben.

 

 § 16 Schlussbestimmungen


In allen von der Satzung nicht vorgesehenen Fällen entscheidet der Vorstand im Sinne der Satzung unter Beachtung geltender Gesetze.

 

 § 17 Inkrafttreten


Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 24.06.2008 von der Mitgliederversammlung des Vereins SG Empor Niederbarnim e. V. beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Ergänzt am 30.08.2010 durch Mitgliederbeschluss.

 

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